Erbengemeinschaften entstehen in der Regel bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn es kein Testament gibt oder aber ein Testament nicht saubere Lösungen zur Vermeidung oder Steuerung einer Erbengemeinschaft enthält. In jedem Fall ist eine Erbengemeinschaft konfliktträchtig, selbst oder häufig vor allem im engsten Familienkreis.
Gerade wenn sich eine Immobilie oder gar ein Unternehmen im Nachlass befindet, kann der Streit unter mehreren Erben aufgrund unterschiedlicher Interessen oder emotionaler Spannungen zu langwierigen, auch gerichtlichen Auseinandersetzungen, oftmals über Jahre und Generationen hinweg führen.
Bei der Verwaltung des Nachlasses ist zwischen ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen, außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen und Notmaßnahmen zu unterscheiden, da in einigen Fällen die Mehrheit der Erbquoten ausreicht, um gegen den Willen der übrigen Miterben zu entscheiden, in anderen Fällen auch ein Miterbe ausnahmsweise auch alleine handeln kann.
Da die wesentlichen Entscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft aber in der Regel einstimmig getroffen werden müssen, entstehen nicht selten existenzgefährdende Blockaden bei Immobilien oder Unternehmensanteilen im Nachlass.
Auswege aus einer Erbengemeinschaft
Oftmals ist bei Immobilien im Nachlass der Weg in die Teilungsversteigerung der einzige Weg solche Blockaden zu lösen.
Neben der Teilungsversteigerung gibt es aber noch eine Vielzahl von anderen Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen bzw. sich aus einer solchen zu lösen. Der Abschichtungsvertrag, der in konkreten Fällen nicht einmal der Mitwirkung eines Notars bedarf, ist nur eine davon.
Der Erbteilskauf bietet eine sinnvolle Lösung, die Erbengemeinschaft durch die übrigen Miterben fortzusetzen.
Eine Erbauseinandersetzungsklage, die zum Ziel eine gerichtliche Entscheidung über die Verteilung des Nachlasses hat, setzt einen konkreten vom Miterben zu erstellenden Teilungsplan vor.