Unter Asset Protection versteht man Gestaltungen, die dem Ziel dienen, das Vermögen langfristig vor dem Zugriff von Gläubigern, wie Banken, Sozialhilfeträgern, geschiedenen Ehegatten, Pflichtteilsberechtigten, Schwiegerkindern, dem Finanzamt oder einem Insolvenzverwalter zu schützen. Es gibt viele Gefahren eines Haftungszugriffs von Gläubigern. Jede unternehmerische Tätigkeit birgt solche Gefahren, ebenso wie auch Ereignisse im privaten Bereich wie eine Scheidung, ein Erbfall, Berufsunfähigkeit u.v.m.
Wichtig für eine funktionierende Asset Protection ist jedoch immer frühzeitiges und weitsichtiges Handeln.
Ist der Haftungsfall bereits eingetreten, sind erst dann erfolgende Vermögensverschiebungen in der Regel anfechtbar bzw. sogar nichtig. Außerdem kann das Beiseiteschaffen oder Verschleiern von Vermögenswerten in diesen Fällen schon strafrechtlich relevant werden.
Damit im Ernstfall Betriebsvermögen und insbesondere das davon getrennte Privatvermögen einer solchen Haftung entzogen ist, können bei rechtzeitiger Gestaltung vielfache Vorsorgemaßnahmen in die Wege geleitet werden.
Zu möglichen Gestaltungen gehört die Errichtung von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung für unternehmerisches Handeln oder im gesetzlich möglichen Rahmen eine vertragliche Haftungsvermeidung für die handelnden Organe wie Geschäftsführer, Vorstände.
Eine klassische Gestaltung zur Asset Protection kann auch die frühzeitige Verlagerung von Vermögenswerten auf Familienmitglieder sein, ebenso wie die Errichtung von Eheverträgen zum Schutz des Betriebs- und Privatvermögens sowie zur Ermöglichung einer Güterstandschaukel zur Steueroptimierung oder Haftungsbegrenzung.
Ein weiteres Gestaltungsinstrument ist die Errichtung von Familiengesellschaften oder Stiftungslösungen, in die Vermögenswerte eingebracht werden.
Weiterer wichtiger Bestandteil der Asset Protection ist der richtig ausgestaltete Ehevertrag auch im Fall der Scheidung zur Vermeidung existenzgefährdender Zugewinnausgleichsansprüche oder Unterhaltsforderungen.
Aber auch für den Todesfall kann vorgesorgt werden mit Nachfolgeregelungen mit dem Fokus Vermögensschutz vor dem Zugriff durch Gläubiger, unter Anordnung von Vor- und Nacherbfolge, Vor- und Nachvermächtnislösungen, verbunden mit Dauertestamentsvollstreckung. Dazu gehören auch rechtzeitig ergriffene Pflichtteilsvermeidungsstrategien.