Erwachsenenadoption – Gründe und Voraussetzungen
Ein wichtiger Grund für eine Erwachsenenadoption ist die Vermeidung von Erbschafts- und Schenkungssteuer. Nicht oder nur fern verwandte Personen, wie zum Beispiel auch Neffen oder Nichten, haben bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gerade einmal einen Freibetrag von € 20.000. Durch die Adoption gilt ein Freibetrag von 400.000 €. Zudem greifen bei adoptierten Kindern in der Steuerklasse I die weitaus geringeren Freibeträge ab 7 %, während nicht verwandte Personen in der Steuerklasse III mit Steuersätze zwischen 30 % und 50 % belastet werden.
Zudem kann durch die Adoption der Erbe als Kind in den Genuss der Steuerbefreiung für Familienheime kommen. Nach dieser Norm fällt für die Wohnimmobilie des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen keine Erbschaftsteuer an, wenn sie an ein Kind weitergegeben wird.
Eine Erwachsenenadoption kann auch ein geeignetes Mittel für eine Pflichtteilsreduzierung leiblicher Kinder sein.
Wichtig ist dabei aber immer, dass eine Adoption aus rein wirtschaftlichen und steuerlichen Überlegungen keine Aussicht auf Erfolg hat. Erwachsenenadoptionen werden von den Gerichten nur ausgesprochen, wenn sie sittlich gerechtfertigt sind, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem zu Adoptierenden eine Eltern-Kind-Beziehung nachgewiesen werden kann.
Eine Adoption sollte daher unbedingt sorgfältig vorbereit und geplant werden, um nicht am Ende vor Gericht zu scheitern. Auch sollten eventuell unerwünschte Folgen einer Adoption bereits im Vorfeld bedacht werden, wie Unterhaltspflichten oder etwaige Namensänderungspflichten.
Eine Erwachsenenadoption kann so gestaltet werden, dass das auch rechtliche Verhältnis des adoptierten Kindes zu den leiblichen Eltern aufrecht erhalten bleibt.
Ablauf und zentrale Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption
Zuständig ist das Familiengericht, das prüft, ob die Voraussetzungen für die Adoption gegeben sind. Erforderlich sind, damit das Gericht tätig wird, vorab Adoptionsanträge sowohl des Annehmenden und des Anzunehmenden, die notariell beurkundet werden müssen. Erforderlich sind weiter Einwilligungen der Ehegatten des Annehmenden und des Anzunehmenden. Die Einwilligung der Eltern des Anzunehmenden sind, anders als bei der Minderjährigenadoption, nicht erforderlich, sie werden aber vom Gericht angehört. Angehört werden auch Kinder der Annehmenden und des Anzunehmenden, deren Interessen gegebenenfalls gegen die Aussprache der Annahme durch das Familiengericht spricht.
Wichtig ist aber insbesondere, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, was wiederum die glaubhafte Darlegung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich macht. Hierauf ist bei der Vorbereitung einer erfolgreichen Erwachsenenadoption besonders darauf zu achten. Gerade im Vorbereitungsstadium können ganz entscheidende Fehler gemacht werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch ein angemessener Altersabstand zwischen Eltern und Kind, der einer natürlichen Generationenfolge entspricht, bestenfalls eine häusliche Gemeinschaft oder zumindest jedenfalls ein persönlicher regelmäßiger Kontakt, etwa an Feiertagen und Geburtstagen, Unterstützung und gegenseitiges „füreinander da sein“ bei Krankheit oder wirtschaftlichen Problemen.
Wichtiger Faktor bei der Erwachsenenadoption ist auch immer die Namensänderung. Ein volljährig Angenommener muss den Namen seiner Adoptiveltern annehmen. Alternativ ist es zwar möglich, dem neuen Namen den Geburtsnamen voranzustellen und so beide Namen zu führen. Dass jedoch lediglich der alte Geburtsname weiter geführt wird, ist ausgeschlossen. Ausnahmen gelten aber in bestimmten Fällen, insbesondere wenn der Anzunehmende verheiratet ist.
Eine fundierte Vorbereitung einer Erwachsenenadoption ist aus vielerlei Gründen dringend zu empfehlen, um keine falschen Entscheidungen zu treffen und keine Fehler zu machen.
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