Vermögen im Ausland? Vielleicht die Ferienimmobilie oder gar Wohnsitz im Ausland? Sie selbst oder Ihr Ehepartner haben eine ausländische Staatsangehörigkeit? Eine Immobilie in Spanien oder das Bankkonto in der Schweiz – gilt das deutsche Erbrecht oder das spanische/ schweizerische? Sie leben als deutscher Staatsangehöriger in Österreich – gilt das deutsche oder das österreichische Erbrecht? Der Ehepartner hat eine andere Staatsangehörigkeit – welches Recht wird angewandt?
Vermögen im Ausland, Wohnsitz im Ausland, ausländische Staatsangehörigkeit – was bedeutet das für das Erben und Vererben?
Bisher wurde derjenige, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, nach deutschem Recht beerbt. Die deutschen Gerichte haben den Erbfall eines deutschen Staatsbürgers, auch wenn er im Ausland lebte oder im Ausland Vermögen besaß, in der Regel nach deutschem Erbrecht beurteilt.
Ein Erbfall mit Auslandbezug ist kompliziert, da verschiedene Rechtssysteme aufeinanderprallen. Die seit 2015 geltende EU-Erbrechtsverordnung sollte die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle vereinfachen. Innerhalb der Staaten der EU wird nunmehr einheitlich geregelt, welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Welches Recht Anwendung findet, beurteilt sich dabei nicht mehr wie bisher nach Staatsbürgerschaft, sondern dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Hat der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt für seinen gesamten Nachlass deutsches Recht. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt in Frankreich, gilt für den gesamten Nachlass französisches Erbrecht. Dies gilt selbst dann, wenn der in Frankreich lebende Deutsche ausschließlich Vermögen in Deutschland besitzt: Die deutschen Gerichte müssen dann französisches Erbrecht anwenden.
Dies kann Folgen haben: So sieht das französische Erbrecht eine geringere Erbquote des überlebende Ehegatten vor: Nach deutschem Recht hat der Ehegatte grundsätzlich eine Erbquote von ½. In Frankreich dagegen hat der Ehegatte nur eine Erbquote von ¼, der größere Teil des Nachlasses nämlich ¾ steht ausschließlich den Kindern zu gleichen Teilen zu.
Der Ehegatte kann nach französischem Recht aber auch statt der Erbquote von ¼ den Nießbrauch am gesamten Nachlass verlangen. Nießbrauch bedeutet, dass der Ehegatte den gesamten Nachlass bis zu seinem Tod nutzen darf. Die Kinder können den Nachlass daher erst nutzen, wenn der Ehegatte verstorben ist.
Das in Deutschland überaus beliebte Berliner Testament sowie andere gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind im Erbrecht anderer Länder unwirksam.
Die EU-Erbrechtsverordnung hat auch Auswirkungen auf den Pflichtteil. In Deutschland hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags. Er wird aber nicht Miteigentümer des Nachlasses, also von Immobilien und Bankvermögen des Erblassers und kann deshalb nicht darüber mitbestimmen.
In anderen Rechtsordnungen ist dies anders geregelt. So gilt in Italien und Frankreich statt des Pflichtteilsrechts ein sogenanntes Noterbrecht. Die Noterben werden Miterben und so Miteigentümer des Nachlasses. Hat ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich oder Italien, so wird der im Testament als Alleinerbe eingesetzte Ehegatte nicht Alleineigentümer der Immobilie und des Bankvermögens. Die Kinder werden als sogenannte Noterben Miteigentümer von Haus und Bankvermögen. Will der Ehegatte das Haus verkaufen, braucht er die Zustimmung der Kinder.
Wer im Ausland lebt, möchte häufig, dass weiterhin das deutsche Erbrecht für seine Nachlassregelungen gilt. In diesem Fall muss von der Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch gemacht werden: So kann der in Spanien lebende deutsche Rentner durch eine testamentarisch richtig errichtete Rechtswahl erreichen, dass für den Nachlass deutsches Recht gilt.
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt jedoch auch dann, wenn der Erbfall Nicht-EU-Länder betrifft. Die deutschen Gerichte werden das Recht des Landes anwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt z. B. in der Schweiz, werden die deutschen Gerichte für sein Vermögen schweizerisches Erbrecht anwenden.
Wer bei einem Auslandsbezug seinen Nachlass nach seinen Wünschen vererben möchte, sollte sich mehr denn je kompetent beraten lassen, damit seine Erben nicht böse Überraschungen haben.