Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, gerichtet auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, welcher Kindern, Ehegatten, unter Umständen aber auch Eltern gegenüber dem oder den begünstigten Erben zusteht. Geschwister und entferntere Verwandte haben hingegen kein Pflichtteilsrecht.

Da der Pflichtteilsanspruch auf eine sofort fällige Geldzahlung zielt, stellt er Erben häufig vor Liquiditätsprobleme. Das gilt insbesondere in den Konstellationen, in denen das Erbe überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht. Dann ist häufig nicht ausreichend Geldvermögen vorhanden, um Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.

Der Pflichtteilsanspruch errechnet sich nicht nur aus dem vorhandenen Nachlass, sondern auch aus Schenkungen des Erblassers, die bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall zurück liegen können. Bei bestimmten Arten von Schenkungen, wie den unter Ehegatten, aber auch Schenkungen mit vorbehaltenen Nutzungsrechten können jedoch noch weiter zurück liegende Schenkungen für einen Pflichtteil Relevanz erlangen.

Das Pflichtteilsrecht ist höchst komplex und ohne spezialisierte anwaltliche Hilfe ist eine Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche, ebenso aber eine Abwehr unberechtigter Pflichtteilsforderungen nur schwer möglich.

Bei einer umfassenden Beratung ist zu klären, was im konkreten Fall der Pflichtteil beinhaltet, wie er durchgesetzt oder abgewehrt werden kann, wer zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehört und wie sich der Pflichtteil im jeweiligen Fall berechnet.

Der Pflichtteil gelangt aber nicht nur nach dem Erbfall in den Fokus, sondern auch bereits im Rahmen einer umfassenden Nachfolgeplanung.

Wie können Angehörige enterbt und Pflichtteilsansprüche verhindert werden? Welche Schenkungen lösen Pflichtteilsergänzungsansprüche aus oder sind sie auf Pflichtteilsansprüche anrechenbar?

In jedem Fall können durch rechtzeitige und umsichtige Gestaltung der Nachfolge Pflichtteilsansprüche reduziert werden. Eine Aushöhlung des Nachlasses und damit des Pflichtteils durch lebzeitige Zuwendungen und/oder Schenkungen bedarf besonderer Vorsicht, insbesondere wenn Immobilien verschenkt und Nutzungs- oder Rückforderungsrechte zur Absicherung des Schenkers vereinbart werden sollen. Bei falscher und nicht rechtzeitiger Gestaltung drohen vermeidbare Pflichtteilsergänzungsansprüche.